Rechtsanwalt Düz

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) legt die Vergütung fest, die ein Rechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit beanspruchen kann. Geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als es das RVG bestimmt, ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässig.

Ausgangspunkt für die Gebührenhöhe ist in der Regel der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser Gegenstandswert ist für die Berechnung der Gebühren maßgebend.

Bei bestimmten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ist eine Rahmengebühr vorgeschrieben, innerhalb dieses Rahmens hat der Rechtsanwalt ein Ermessen auszuüben. Hierbei sind der Umfang der Tätigkeit, die Bedeutung der Sache, der Schwierigkeitsgrad und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Anhand dieser Kriterien bestimmen sich dann die Kosten, die der Mandant zu tragen hat.

Bei außergewöhnlichen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung.

Daneben sieht das RVG seit dem 1.07.2008 in einem begrenzten Rahmen und lediglich auf den Einzelfall bezogen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein Erfolgshonorar liegt vor, wenn die Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhalten soll.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so prüfe ich gerne, ob diese in dem Fall, den Sie mir vortragen, eintrittspflichtig ist, oder Sie fragen vorher an. Selbstverständlich kann in solchen Fällen mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden.

Sollten Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse ungünstig sein, so besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bei der Prozesskostenhilfe entfallen die Gebühren für das Gericht und Ihren Anwalt entweder ganz oder sind in Raten bezahlbar.

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